Informationen zur Grundsteuerreform

Zum 1. Januar 2025 traten die neuen Regelungen für die Grundsteuer in Kraft. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer waren im Vorfeld dazu verpflichtet, eine Grundsteuererklärung über ihr Eigentum beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Berechnungsgrundlagen für verfassungswidrig erklärt hatte, war eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung zur Erhebung der Grundsteuer erforderlich.

Meine Grundsteuer ist gestiegen. Welche Möglichkeiten habe ich noch, dagegen vorgehen zu können?

Sollte im Einzelfall die Grundsteuerlast erheblich von der alten abweichen, ist dies in erster Linie auf die Neubewertung des Grundstücks durch das Finanzamt zurückzuführen. Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der per Festsetzungsbescheid vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag seitens der Stadt Aurich mit dem Hebesatz für die Grundsteuer (A und B) multipliziert. Hier ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich bei der Grundsteuererklärung (oder an anderer Stelle) der Fehlerteufel eingeschlichen haben könnte. Sollten Zweifel an der Richtigkeit eines Grundsteuerbescheids bzw. des Messbetrages bestehen, sollte man zunächst einem vom Finanzamtes bereitgestellten Prüfschema (siehe Downloads) folgen bzw. die dem Abgabenbescheid beigefügten Hinweise beachten. Dadurch wird der Stadtverwaltung und dem Finanzamt Zeit erspart, um notwendige Korrekturen zu erkennen und schneller durchzuführen.

Im Rathaus der Stadt Aurich können Ihnen Fragen zum Grundsteuerhebesatz sowie zum Grundsteuerbescheid beantwortet werden. Aufgrund des erhöhten Andranges wird die Kontaktaufnahme per E-Mail empfohlen.

Telefon:  04941 12 - 1206 oder 1207
Email:    steueramt@stadt.aurich.de

Bei Fragen oder Anträgen zum Grundsteuermessbetrag wird auf die Hotline des Finanzamtes Aurich-Wittmund verwiesen. Änderungsanträge bitte nur schriftlich und mit einer Wohnflächenberechnung einreichen.

Hotline: 04941 175 954

Bei entsprechenden Anfragen sollten Sie folgende Unterlagen bereithalten:

- Grundsteuerbescheid
- Grundsteuermessbescheid sowie Grundsteueräquivalenzbescheid vom Finanzamt
- Ggf. Änderungsbescheide 
- Ggf. ergänzende Unterlagen (z.B. angegebene Wohn- und Nutzflächenberechnung)

In vielen Fällen werden sicherlich Korrekturen erforderlich sein und auch vorgenommen. Das heißt jedoch nicht, dass die veranlagte Grundsteuer zum Fälligkeitstermin 15.02. ausgesetzt werden kann. Das Finanzamt wird der Stadt Aurich die korrigierten Messbeträge mitteilen, woraufhin das Steueramt dann eine Gutschrift auf die bereits geleisteten Zahlungen veranlassen wird. 

Hebesätze der Stadt Aurich:
 

 Aufkommensneutraler
Hebesatz 2025
Festsetzung
Hebesatzsatzung 2025
Abweichungbisher
Grundsteuer A
(Betrieb der Land- und Forstwirtschaftliche)
505 v. H.420 v. H.-85 v. H.420 v. H.
Grundsteuer B368 v. H368 v. H.0 v. H.441 v. H.


Hinweis:
Durch vereinzelte Korrekturen bei den Messbeträgen kann sich die Basis zur Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze noch signifikant ändern. In diesem Fall kann durch Ratsbeschluss eine Anpassung der Hebesätze bis zum 30.06.2025 erfolgen.
 

Übersicht

Kontakt

Stadt Aurich
Bgm-Hippen-Platz 1
26603 Aurich
Tel.-Nr.: 0 49 41 / 12 - 1206 oder 1207
E-Mail: steueramt@stadt.aurich.de