Lärmaktionsplan

Die Stadt Aurich ist nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Lärmaktionspläne sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen und Hauptflughäfen sowie Ballungsräumen. Für die Stadt Aurich stellt die aktuelle Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes die Stufe 4 dar.

Die Grundlage von Lärmaktionsplänen bilden Lärmkarten, die gemäß § 47c BImSchG erstellt werden. Sie erfassen bestimmte Lärmquellen in dem betrachteten Gebiet, welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen und wie viele Menschen davon betroffen sind, und machen damit die Lärmprobleme und negativen Lärmauswirkungen sichtbar.

Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47 d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Danach müssen z.B. Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation und der Betroffenheit und zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen enthalten sein. 

Die Randbedingungen zu deren Umsetzung und die erwarteten Wirkungen sind ebenfalls zu beschreiben. Darüber hinaus müssen Aktionspläne diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission übermittelt werden müssen.

Die Grundlagenarbeit hierfür wurde dabei im Jahr 2022 geleistet. Als Grundlage dienten dabei u.a. eigene Verkehrserhebungen, welche vom FD Ordnungswesen durchgeführt wurden.

In seiner Sitzung am 14. November hat der Rat der Stadt Aurich die Abwägung zu den im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 24.06.2024 bis 22.07.2024 eingegangenen Stellungnahmen sowie den Lärmaktionsplan 4. Stufe in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Lärmaktionsplan in seiner gültigen Fassung finden Sie untenstehend zum Download zu Ihrer Information.



→ Lärmaktionsplan der Stadt Aurich [PDF] 

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Fachdienst Klima/Umwelt/Verkehr
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