Bauleitpläne wirksam/rechtskräftig 2024

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

31. Berichtigung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Markthalle“ im Ortsteil Aurich Kernstadt

Der Rat der Stadt Aurich hat den Bebauungsplan Nr. 173-4 „Markthalle“ einschließlich der Begründung in seiner Sitzung am 27.06.2019 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 38 vom 20.09.2019 trat der Bebauungsplan Nr. 173-4 „Markthalle“ in Kraft.

Mit der vollständigen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich am 19.01.2024 tritt die 31. Berichtigung des Flächennutzungsplans in Kraft.

Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplans ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

31. Berichtigung des FNP

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 173-4 „Markthalle“ erfolgte gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren. Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB wurde von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Abgabe der Art verfügbarer umweltbezogener Informationen und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Bauleitplanung zu unterrichten und sich zu der Planung zu äußern.

Im Rahmen der 31. Berichtigung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung der Art der Nutzung der Festsetzung zur Art und Nutzung des Bebauungsplanes gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Flächennutzungsplan angepasst.

Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, Zimmer-Nr.: 232 eingesehen werden.

Die vollständige Bekanntmachung ist im Aushangkasten des Rathauses und im Internet dauerhaft unter www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2024.html sowie über das Landesportal § 4a Abs. 4 BauGB   https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste eingestellt.

Aurich, den 17.01.2024
Der Bürgermeister
Feddermann


Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Hammerkeweg“

 

Der Rat der Stadt Aurich hat am 18.05.2006 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Hammerkeweg“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Des Weiteren wird der Bebauungsplan Nr. 123 „Nordwestlich Andreaestraße“ im überplanten Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Hammerkeweg“ aufgehoben.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. 

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 08.11.2024 tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 “Hammerkeweg“ in Kraft sowie die Aufhebung des oben angeführten Bebauungsplans für den überlagerten Bereich.

Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2024.html wird hingewiesen. 

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich gemacht. 

Aurich, den 06.11.2024
Der Bürgermeister 

Feddermann 

 


Erneute Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 295 „EEZ“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 11.10.2012 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 295 „EEZ“ nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Begründung als Satzung beschlossen. 

Die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 295 „EEZ“ hat vor seiner Bekanntmachung zu erfolgen. Zur Heilung dieses Verfahrensfehlers wird der Bebauungsplan Nr. 295 „EEZ“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB hiermit erneut bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 295 „EEZ“ wird damit rückwirkend zum 22.02.2013 in Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 295 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan mit der Begründung, kann zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 13.12.2024 tritt der Bebauungsplan Nr. 295 “EEZ“ rückwirkend in Kraft.

Auf die Bekanntmachung im Aushangkasten des Rathauses, sowie im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksamrechtskraeftig-2024.html wird hingewiesen. 

Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung dauerhaft ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste zugänglich gemacht. 

Aurich, den 09.12.2024
Der Bürgermeister 
Feddermann 


Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der 62. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Pferdemarkt“ 

Der Landkreis Aurich hat die vom Rat der Stadt Aurich am 20.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossene 62. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Verfügung vom 07.10.2024, Az. 864/2023, gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Auflagen genehmigt.

Der Geltungsbereich der 62. Flächennutzungsplanänderung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit der Begründung, de, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG bereit.

Des Weiteren wird die wirksame Flächennutzungsplanänderung gem. § 6a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2024.htm ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.


Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 20.12.2024 wird die 62. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.

Aurich, den 17.12.2024
Der Bürgermeister 
Feddermann 


Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 350 „Am Pferdemarkt“

Der Rat der Stadt Aurich hat am 20.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 350 „Am Pferdemarkt“ nach § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 350 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 350 liegt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Geschäftszeiten (Mo. – Mi. von 8.00 - 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 - 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG bereit. 

Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gem. § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-wirksam/rechtskraeftig-2024.html ins Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes unter https://uvp.niedersachsen.de/ zugänglich gemacht.

Gem. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten  Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der der Bauleitplanung schriftlich gegenüber der Stadt Aurich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich am 20.12.2024 tritt der Bebauungsplan Nr. 350 „Am Pferdemarkt“ in Kraft.

Auf die gleichlautende Bekanntmachung an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses in 26603 Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1 wird hingewiesen.

Aurich, den 17.12.2024
Der Bürgermeister 
Feddermann