Amtliche Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung


 

 

öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismusförderung und Stadtmarketing

 

Termin:

Dienstag, 03.09.2024, 17:00 Uhr

 

Ort:

Ratssaal des Rathauses

 Tagesordnung:

 1.

Eröffnung der Sitzung

 2.

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

 3.

Genehmigung des Protokolls vom 02.05.2024

 4.

Feststellung der Tagesordnung

 5.

Einwohnerfragestunde

 6.

Vorstellung Maike Theesfeld - Wirtschaftsförderung-

 7.

Information zur Vergabe von Gewerbeflächen; Anfrage der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen"

 8.

Kenntnisgaben der Verwaltung

 9.

Anfragen an die Verwaltung

 10.

Einwohnerfragestunde

 11.

Schließung der Sitzung

 

Im Auftrage

gez. Friedrichs

Bekanntmachung der Stadt Aurich

Stadt Aurich (Ostfriesland)
Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung


 

 

öffentliche Sitzung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Verkehr

 

Termin:

Donnerstag, 05.09.2024, 17:00 Uhr

 

Ort:

Ratssaal des Rathauses

 Tagesordnung:

 1.

Eröffnung der Sitzung

 2.

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

 3.

Genehmigung des Protokolls vom 10.06.2024

 4.

Feststellung der Tagesordnung

 5.

Einwohnerfragestunde

 6.

Kenntnisgaben der Verwaltung

 7.

Masterplan Radverkehr 2030 - Sachstandsbericht 2023
Vorlage: 24/178

 8.

Sachstand Starkregenereignisse

 9.

Beschluss des Lärmaktionsplanes Stufe 4 lt. § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Vorlage: 24/173

 10.

Aktion "Mehr Sicherheit durch mehr Abstand“
Vorlage: 24/174

 11.

Status der Verkehrsentwicklungsplanung der Stadt Aurich
Vorlage: 24/175

 12.

Sachstand Kommunale Wärmeplanung

 13.

Anfragen an die Verwaltung

 14.

Einwohnerfragestunde

 15.

Schließung der Sitzung

 

Im Auftrage

gez. Friedrichs

Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Stadt Aurich

Erneute Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 310 „Östlich Wallstraße“
hier: Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 17.06.2024 die erneute Auslegung des Bebauungsplans Nr. 310 „Östlich Wallstraße beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf enthält textliche Festsetzungen, Hinweise und örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß § 84 Absatz 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 173 wird im überplanten Bereich des Bebauungsplans Nr. 310 „Östlich Wallstraße“ aufgehoben.

Das Ziel der Planung ist, überwiegend Wohnbauflächen entlang der Großen Mühlenwallstraße und der Wallstraße zu schaffen. Nach der letzten Auslegung wurden Planänderungen vorgenommen, die im Wesentlichen den Gestaltungsrahmen für eine Bebauung - insbesondere an der Großen Mühlenwallstraße - und die damit verbundenen städtebaulichen Qualitäten im Entwurf so festsetzen, dass mögliche Neubauten dem Standort innerhalb der Altstadt von Aurich gerecht werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 310 mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung mit der dazugehörigen Begründung in dem Zeitraum 

vom 05.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024

im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar. Ebenso können die Planunterlagen zu den Geschäftszeiten (Mo.  – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der oben genannten Bauleitplanung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch unter stellungnahme(at)stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Aurich abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ebenso können gem. § 4a Absatz 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 310 ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 310

Folgende Entwurfsplanunterlagen werden ausgelegt:

  • Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 310 mit örtlichen Bauvorschriften
  • Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 310
  • Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 310
  • Anhang zum Umweltbericht Lageplan Bäume
  • Bebauungsplan Nr. 173 mit Überlagerung durch Bebauungsplan Nr. 310
  • Fledermaus Quartierkontrolle in der Altstadt vom 16.01.2013 (Bericht / Karte)
  • Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 310
  • Städtebauliches Konzept zum B-Plan Nr. 310

Die eingegangenen Stellungnahmen aus den vorherigen Auslegungen mit umweltbezogenen Informationen werden ebenfalls ausgelegt. Weitere Stellungnahmen werden mit den Abwägungsergebnissen zur Einsicht bereitgehalten.

Des Weiteren enthalten folgende Planunterlagen umweltbezogene Informationen:

  • Entwurf und Begründung des Bebauungsplanes 310 von 2024 zu Schallimmissionen, Bau- und Bodendenkmälern, Bodenversiegelung, Baumschutz und Ersatzbaumpflanzung,
  • Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan 310 von 2024 zu Baumschutz, Baumfällung und Ersatzbaumpflanzung,
  • Umweltbericht zum Bebauungsplan 310 mit Lageplan Bäume von 2024 zu Schallimmissionen, Bau- und Bodendenkmälern, Bodenschutz, Bodenversiegelung, Grundwasserneubildung, Klimaschutz, Baumschutz, Baumfällung und Ersatzbaumpflanzung,
  • Fledermaus-Habitatbaum-Untersuchung mit Bericht und Karte von 2013,
  • Schalltechnisches Gutachten zum Verkehrslärm zu Bebauungsplan 310 von 2024
  • Bebauungsplan Nr. 173 von 1994 mit Überlagerung durch Bebauungsplan 310 zu Bodenversiegelung.

Die der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Aurich, Raum 232, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt für den Landkreis Aurich sowie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Aurich ebenfalls an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, veröffentlicht.

Aurich, den 30.07.2024
Der Bürgermeister

Feddermann

Bekanntmachungen der Stadt Aurich

Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss zur Innenbereichssatzung Nr. 63 „Ortskern Schirum“

Aufstellungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 17.06.2024 die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 63 „Ortskern Schirum“ gemäß § 34 Abs. 4 BauGB beschlossen.

Das grundlegende Planungsziel dieser Aufstellung ist die Innen- bzw. Eigenentwicklung des Ortskerns von Schirum zu stärken, um den Bedarf an Wohnbebauung insbesondere für bauwillige Einwohnerinnen und Einwohner gerecht zu werden. Für größere Bereiche des Ortskerns von Schirum existierte bislang keine verbindliche Bauleitplanung. Es soll daher für diesen unbeplanten Bereich eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (Innenbereichssatzung) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB aufgestellt werden.

Die Aufstellung der Innenbereichssatzung Nr. 63 erfolgt gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung informieren (siehe nachfolgende Bekanntmachung zum Auslegungsbeschluss).

Der Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 63 „Ortskern Schirum“ ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz umrandet dargestellt.
 

Geltungsbereich Satzung Nr. 63


Auslegungsbeschluss
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Aurich hat am 17.06.2024 die Auslegung des Entwurfes der Innenbereichssatzung Nr. 63 „Ortskern Schirum“ nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der Innenbereichssatzung „Ortskern Schirum“ mit der dazugehörigen Begründung in dem Zeitraum

vom 05.08.2024 bis einschließlich 06.09.2024

im Internet unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html und gemäß § 4a Abs. 4 BauGB unter https://uvp.niedersachsen.de/kartendienste einsehbar. Ebenso können die Planunterlagen zu den Geschäftszeiten (Mo.  – Mi. von 8.00 – 15.30 Uhr, Do. von 8.00 – 18.00 Uhr und Fr. von 8.00 – 12.30 Uhr) im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, FD Planung eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Weiter wird darauf verwiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach der EU-DSGVO zustimmen, soweit sie für gesetzlich bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der oben genannten Bauleitplanung abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch unter stellungnahme(at)stadt.aurich.de auf der folgenden Internetseite unter https://www.aurich.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren.html übermittelt werden. Bei Bedarf können diese auch z. B. postalisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Aurich abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ebenso können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Auslegungsunterlagen bestehen aus:

  • Übersicht Lage im Raum
  • Geltungsbereich der Innenbereichssatzung Nr. 63
  • Auszug aus dem Flächennutzungsplan
  • Auszug aus der Übersicht der Bebauungspläne
  • Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 63
  • Begründung zum Entwurf der Innenbereichssatzung Nr. 63
  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Innenbereichssatzung Nr. 63
  • Anlage 1 zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Innenbereichssatzung Nr. 63
  • Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur Innenbereichssatzung Nr. 63

Die bei der Planung zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke können im Rathaus der Stadt Aurich, Bgm.-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, 2. OG, Raum 232, eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung wird im Amtsblatt für den Landkreis Aurich sowie gemäß § 10 der Hauptsatzung der Stadt Aurich ebenfalls an den öffentlichen Aushangtafeln des Rathauses, Bürgermeister-Hippen-Platz 1, 26603 Aurich, veröffentlicht.

Aurich, den 29.07.2024
Der Bürgermeister

Feddermann

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Einsatzzeiten für Rasenmäher

Große Teile der Auricher Bevölkerung werden sich in der nächsten Zeit wieder intensiv um die Pflege ihres Rasens kümmern. Leider ist diese Rasenpflege in der heutigen Zeit oftmals mit nicht unerheblichem Lärm verbunden. Um gewisse Ruhezeiten zu gewährleisten und damit unter anderem den Rasenmäherlärm auf ein erträgliches Maß zu beschränken, hat der Gesetzgeber die 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) erlassen.

Die Stadt Aurich weist darauf hin, dass nach dieser Verordnung ein Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nur zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden darf. Für einige andere motorisierte Gartengeräte wie Laubbläser und Laubsammler oder Graskantenschneider/Grastrimmer und Freischneider gelten noch weitere eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Geräte dürfen nur werktags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. Diese Verbote gelten nicht für Pflegearbeiten in öffentlichen Anlagen und für Geräte im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz.

Obwohl der Gesetzgeber bzgl. der Rasenmäher in seiner Verordnung die Mittagspause nicht ausdrücklich mit einbezogen hat, bittet die Stadt Aurich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht zu mähen, um die Ruhe der Nachbarn nicht unnötig zu stören.